Allgemeinverfügung: Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen im Kreis Schleswig-Flensburg
Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwal- tungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
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Die Nutzungeiner Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist im gesamten Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg untersagt. Dies gilt nicht für Bewohner, die mit Erstwohnsitz im Kreis Schleswig-Flensburg gemeldet sind.
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Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg befinden, haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.
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Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
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Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß §28Abs.3i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Begründung siehe Download