Allgemeinverfügung: Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen im Kreis Schleswig-Flensburg

Boren

Gemäß § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwal- tungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Die Nutzungeiner Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist im gesamten Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg untersagt. Dies gilt nicht für Bewohner, die mit Erstwohnsitz im Kreis Schleswig-Flensburg gemeldet sind.

  2. Hiervon ausgenommen sind die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

  3. Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg befinden, haben ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen.

  4. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich 19. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

  5. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß §28Abs.3i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

    Begründung siehe Download