Maskenpflicht gilt in folgenden Bereichen der Gemeinde Süderbrarup

Boren

Amt Süderbrarup, den 29.10.2020

In folgende Bereiche der Gemeinde Süderbrarup besteht die "Maskenpflicht":

  • Bahnhofstraße 15 (ZOB- und Bahnhofsgelände)
  • Südertoft 2 (Außengelände „Süder-Center“ inkl. Parkflächen
  • Verlauf der Bundesstraße 201 von der Schleswiger Str. 3-5 bis zur Kreuzung Kappelner Straße/Königstraße (Ortskern)

 

Auszug aus: Allgemeinverfügung
des Kreises Schleswig-Flensburg

über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
auf dem Gebiet des Kreises Schleswig-Flensburg

 

In den in Anlage 1 (Allgemeinverfügung) bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 5 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 01.10.2020, zuletzt geändert durch Ersatzverkündung am 23.10.2020 (im Folgenden: Landesverordnung), verpflichtend. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht beim aktiven Fahrradfahren, bei der Nahrungsaufnahme in der Öffentlichkeit, sofern diese im Sitzen oder Stehen erfolgt sowie beim Rauchen in der Öffentlichkeit, sofern dies im Sitzen oder Stehen erfolgt. Personen, die keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zugänglicher Bereiche nicht gestattet.

Die vollständige Allgemeinverfügung steht auf dieser Seite zum Download für Sie bereit.